Ein anerkannter studentischer Verein der Universität Zürich

Articles of Association

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Statuten Verein "MUN Team Universität Zürich"

  1. Name und Sitz
    • §1 Unter dem Namen "MUN Team Universität Zürich" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
  2. Zweck
    • §2 Der Verein bezweckt die Teilnahme von Studierenden der Universität Zürich an Model United Nations (MUNs) und die dazugehörige Vorbereitung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen.
      Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
  3. Mitgliedschaft
    • §3a Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Angehörige der Universität Zürich oder der Eidgenössischen Technischen Hochschule ist und sich aktiv an den Vereinstätigkeiten beteiligt.
    • §3b Stilles Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Verein mit einem Mitgliederbeitrag, der mindestens so hoch ist wie der durch die Generalversammlung festgesetzte Mitgliederbeitrag, unterstützen will.
    • §4 Unter Vorbehalt der Ablehnung durch den Vorstand wird aktives Mitglied, wer den Mitgliederbeitrag einbezahlt und stilles Mitglied, wer mindestens den durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag, einbezahlt.
    • §5 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sie nicht jeweils im folgenden Jahr durch erneute Einzahlung, für stille Mitglieder mindestens, des Mitgliederbeitrages verlängert wird. Der Vorstand setzt eine Frist zur Bezahlung der Mitgliederbeiträge fest.
    • §6 Der Mitgliederbeitrag pro Studienjahr (welches im Herbstsemester anfängt) wird durch die ordentliche Vereinsversammlung festgesetzt. Der Vorstand unterbreitet der ordentlichen Vereinsversammlung hierzu mindestens einen Vorschlag.
    • §7a Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder gemäss Ziffern 3, 4 und 5.
    • §7b Nicht stimmberechtigt sind alle stillen Mitglieder gemäss Ziffern 3a, 4, 5. Sie haben jedoch das Recht an den Generalversammlungen teilzunehmen und diese zu unterstützen.
    • §8 Vorzeitiger Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch Erklärung an den Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.
  4. Ausschluss
    • §9 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfordert im Vorstand wie in der ordentlichen Vereinsversammlung die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Organisation
    • §10 Die Organe des Vereins sind:
      • die ordentliche Vereinsversammlung
      • der Vorstand
      • die Revisionsstelle
    • §11 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand an die Mitglieder mindestens zehn Tage im Voraus angekündigt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder (Ausnahme vgl. Ziffer 9: Ausschluss).
    • §12 Abstimmungen über Statutenrevision, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein erfordern die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder.
    • §13 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird veranstaltet auf Beschluss einer ordentlichen Vereinsversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern dieses Begehren unter Angabe der Traktanden an den Vorstand gerichtet wird.
    • §14 Der Vorstand bestimmt je ein Vorstandsmitglied zur
      1. Leitung der ordentlichen Vereinsversammlung
      2. Führung des Protokolls.
    • §15 Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
      1. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Vereinsversammlung;
      2. Wahl des Vorstandes;
      3. Wahl der Revisionsstelle;
      4. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
      5. Entlastung des Vorstandes;
      6. Festlegung der Grundzüge der Vereinstätigkeit;
      7. Statutenrevision, Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen Verein;
      8. Beschlussfassung über alle ihr von Gesetzes wegen oder Kraft der Statuten vorbehaltenen oder durch den Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände;
      9. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags.
    • §16 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern; werden mehr Vorstandsmitglieder benötigt, so beschliesst der Vorstand dessen Erhöhung nach eigenem Ermessen. Die Mitglieder werden von der ordentlichen Vereinsversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst, die Funktionen des Kassiers, des Präsidenten und des Vizepräsidenten müssen jedoch zwingend von je einem Mitglied des Vorstands übernommen werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer Effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
    • §17 Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der ordentlichen Vereinsversammlung. Er kümmert sich insbesondere um die Vertretung des Vereins gegen aussen, um die administrativen Belange, um die Vorbereitung der Versammlung und um die Konkretisierung der Vereinstätigkeit.
    • §18 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig. Alle KandidatInnen müssen vor der Wahl ankündigen, ob während des nächsten Jahres eine längere Absenz geplant ist. Jedes Vorstandsmitglied ist beim Rücktritt angehalten, nach Kräften eine/n NachfolgerIn zu suchen. Der neue Vorstand nimmt seine Geschäfte frühestens eine Woche und spätestens einen Monat nach seiner Wahl in seiner Gesamtheit die Geschäfte auf. Scheitert die Konstituierung des gewählten Vorstands, ruft der Vorstand eine ausserordentliche Vereinsversammlung ein, welche die Geschäfte dem gewählten Vorstand zuweist.
    • §19 Beschlussfassung setzt Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern voraus und erfolgt mit dem Mehr der Stimmenden.
    • §20 Über die Beschlüsse wird Buch geführt.
    • §21 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
  6. Haftung
    • §22 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  7. Auflösung
    • §23 Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 28. Mai 2010 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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